18. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 10. März 2021 an ihrer Einschätzung des Gesuchs um Rückerstattung der mittels IV-Infrastrukturgelder bezahlten Projektierungskosten fest. Sie wies darauf hin, dass eine Rückerstattung ausgeschlossen sei, da in den Beitragsverfügungen eine nachträgliche Subventionierung allfälliger Mehrkosten ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Zudem erlaube bereits die Leistungspreiserhöhung ohne Rückzahlungspflicht die Vornahme von Unterhaltsarbeiten, weshalb eine weitere Kostenübernahme nicht angemessen sei.19