- Für die Kosten der Sanierung des Flachdachs könne die Beschwerdeführerin einen Investitionsbeitrag beantragen. Aufgrund der bestehenden Rückzahlungspflicht mit der Abschreibungsdauer ab Beschlussdatum sei jedoch der Vorteil, welcher der Beschwerdeführerin daraus erwachse, gering. Deshalb schlage sie vor, auf den Antrag zu verzichten und die entstandenen Kosten durch die erhöhten Leistungspreise als kompensiert zu betrachten. 13 Schreiben Vorinstanz vom 19. November 2020 (Vorakten) 14 Gesuch vom 24. November 2020 (Vorakten)