- Betreffend Rückerstattung der mittels IV-Infrastrukturgelder finanzierten Planungskosten von CHF 282’706.40 sei zu berücksichtigen, dass die Projektierungskosten im Umfang von CHF 1’425’000.00 ausserplanmässig hätten abgeschrieben werden können. Gemäss der Abrechnung der Beschwerdeführerin würden mit dem Kantonsbeitrag bereits CHF 185’000.00 des Planungsaufwands für das Angebot der IV querfinanziert. Gemäss den Abrechnungsunterlagen würden sich die Planungskosten für die IV auf CHF 470’000.00 belaufen.