Es handle sich dabei um Unterhaltsarbeiten ohne Investitionscharakter, folglich seien diese Kosten dem Betrieb zuzuordnen. Da die zu erwartenden Kosten nicht mit den bisher geltenden Leistungspreisen gedeckt werden könnten und aufgrund des Projektabbruchs nur spärliche Mittel für den Unterhalt vorhanden seien, schlage sie der Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Leistungspreise vor, womit ihr jährlich zusätzliche Mittel von CHF 242’00.00 für das Angebot Schule und CHF 260’000.00 für das Angebot Wohnen zur Verfügung stehen würden.