9. Mit Schreiben vom 2. September 2019 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Antrag dem Regierungsrat zur Bewilligung vorlegen werde. Für die Vorbereitung des Regierungsratsbeschlusses seien jedoch noch Anpassungen nötig. Zudem wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit dem Projekt in der vorliegenden Form ein erhebliches Refinanzierungsrisiko eingehe und die veranschlagten Kosten massiv über den als tragbar eingeschätzten Beträgen lägen.10