Da keine der Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Parteientschädigung nach dieser Bestimmung. Dass die Voraussetzungen von Art. 104 Abs. 2 VRPG, insbesondere das Vorliegen eines aufwändigen Verfahrens, erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch wird solches geltend gemacht. Demnach sind keine Parteikosten zu sprechen.