8.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten, zumal sie die zur Kassation führenden Fehler ausdrücklich gerügt hat. Die Zuschlagsempfängerin wiederum hat in der Hauptsache auf das Stellen von eigentlichen Rechtsbegehren verzichtet bzw. sich gar nicht erst vernehmen lassen. Angesichts der besonderen Umstände, die zur Kassation geführt haben, kann sie nicht als unterliegend bezeichnet werden. Ihr sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.96 Da auch eine Auferlegung der Verfahrenskosten an das GA als Behörde i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG nicht infrage kommt, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.