7.3 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Kassation von Amtes wegen gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG ein rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel voraussetzt. Die Kassation umfasst damit lediglich die Vergabe in denjenigen Perimetern, für welche innert Frist Beschwerde erhoben worden ist.92 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich schliesslich, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen bzw. das Superprovisorium durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme abzulösen.93