26 Abs. 1 E-SLV schliesst eine Abweichung von einer Vierjahresperiode nicht aus. Es wird Sache der Vorinstanz sein, die Vergabe für die Periode mit ausserordentlicher Dringlichkeit durchzuführen und im Einvernehmen mit dem beauftragten Leistungserbringer die Leistungen für die verkürzte Periode zu definieren.