Eine solche ausserordentliche Dringlichkeit ist aber nicht leichthin anzunehmen und kann für eine Vierjahresperiode nicht ins Feld geführt werden. Aufgrund des vom GA als dringlich bezeichneten Vertragsabschlusses für das Jahr 2022 ergibt sich letztlich eine Aufsplittung des Beschaffungsgegenstands mit der Folge, dass jeweils unterschiedliche Verfahren zu führen sind: Ein freihändiges Verfahren bei ausserordentlicher Dringlichkeit, im Übrigen bei Überschreiten des entsprechenden Schwellenwerts ein offenes bzw. selektives Verfahren. Art. 26 Abs. 1 E-SLV schliesst eine Abweichung von einer Vierjahresperiode nicht aus.