Der nicht im offenen bzw. selektiven Verfahren erfolgte und in Verletzung des Transparenzprinzips ergangene Zuschlag ist damit als Ganzes aufzuheben. Indes erscheint unter Berufung auf eine ausserordentliche Dringlichkeit der Abschluss von Verträgen aufgrund der Aktenlage für die Dauer eines Jahres gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst. d ÖBV möglich, wobei hier zur Vergabe sogar ein freihändiges Verfahren zulässig wäre. Eine solche ausserordentliche Dringlichkeit ist aber nicht leichthin anzunehmen und kann für eine Vierjahresperiode nicht ins Feld geführt werden.