40 Abs. 1 VRPG bejaht, weil wesentliche Verfahrensgrundsätze in einer Weise verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.88 Dies trifft auch vorliegend zu: Gegenstand der Vergabe waren Leistungsverträge für eine Dauer von vier Jahren, was aufgrund des Überschreitens des entsprechenden Schwellenwerts grundsätzlich eine Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren gebietet. Der nicht im offenen bzw. selektiven Verfahren erfolgte und in Verletzung des Transparenzprinzips ergangene Zuschlag ist damit als Ganzes aufzuheben.