7. Ergebnis 7.1 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle nicht stand, da die Vergabe der streitbetroffenen Leistungsverträge nicht im offenen oder selektiven Verfahren erfolgte und zudem eine Verletzung des Transparenzgebots vorliegt. Indes ist es mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht getan: Die Wahl eines falschen Verfahrens stellt eine Konstellation dar, in welcher die Rechtspraxis eine Kassation von Amtes wegen gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG bejaht, weil wesentliche Verfahrensgrundsätze in einer Weise verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird.88