86 Vgl. Beyeler, a.a.O., Nr. 2518 mit Hinweisen. Die dort geschilderte Ausgangslage betraf die Frage der sofortigen Abschlusserlaubnis in hängigen Beschwerdeverfahren, sie ist aber auch in Fällen zu beachten, in denen ein Freihandverfahren gestützt auf die entsprechende Dringlichkeitsklausel durchgeführt worden ist (vgl. Beyeler, a.a.O., N. 2517 mit Hinweisen). 87 Dazu sogleich E. 7.