Da der erteilte Zuschlag als Ganzes aufzuheben ist,87 hat es an dieser Stelle mit den gemachten Ausführungen zur Dringlichkeit sein Bewenden. Es wird Sache des GA sein, den Vertrag zur Gewährleistung einer Versorgungssicherheit im Jahr 2022 abzuschliessen, wobei ein Vertragsschluss basierend auf den neurechtlichen, ab 1. Januar 2022 geltenden Grundlagen jedenfalls nicht unzulässig erscheint.