Die ausserordentliche Dringlichkeit vermag aufgrund der Aktenlage und der Darstellung der Verfahrensbeteiligten den Abschluss eines neuen Vertrags für das Jahr 2022 gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst. d ÖBV zu rechtfertigen, wobei die Wahl des freihändigen Verfahrens nicht veröffentlicht zu werden braucht. Da der erteilte Zuschlag als Ganzes aufzuheben ist,87 hat es an dieser Stelle mit den gemachten Ausführungen zur Dringlichkeit sein Bewenden.