Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass unter Berufung auf eine ausserordentliche Dringlichkeit nicht der Zuschlag für einen Vertragsabschluss für die gesamte Vierjahresperiode 2022-2025 im freihändigen Verfahren begründet werden kann. Die Zuschlagsempfängerin selber hat Nämliches denn auch nicht verlangt, sondern eine Übergangslösung unter Beibehaltung des Vertrags für das Jahr 2022 gefordert. Die ausserordentliche Dringlichkeit vermag aufgrund der Aktenlage und der Darstellung der Verfahrensbeteiligten den Abschluss eines neuen Vertrags für das Jahr 2022 gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst.