Soweit möglich, sinnvoll und zumutbar, hat die Vergabestelle trotz ausserordentlicher Dringlichkeit nicht den gesamten Vertrag, sondern im Sinn einer Interimslösung, z.B. mit der Zuschlagsempfängerin, einen Vertrag abzuschliessen, mit welchem einstweilen nur die tatsächlich höchst dringlichen Leistungen beschafft werden.86 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass unter Berufung auf eine ausserordentliche Dringlichkeit nicht der Zuschlag für einen Vertragsabschluss für die gesamte Vierjahresperiode 2022-2025 im freihändigen Verfahren begründet werden kann.