6.8.3 Ist eine ausserordentliche Dringlichkeit gegeben und kann diese auch nicht als selbstverschuldet bezeichnet werden, so bedeutet das aber noch nicht ohne weiteres, dass die gesamte Vergabe dem Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts einfach entzogen ist. Soweit möglich, sinnvoll und zumutbar, hat die Vergabestelle trotz ausserordentlicher Dringlichkeit nicht den gesamten Vertrag, sondern im Sinn einer Interimslösung, z.B. mit der Zuschlagsempfängerin, einen Vertrag abzuschliessen, mit welchem einstweilen nur die tatsächlich höchst dringlichen Leistungen beschafft werden.86