Der Entscheid über die Inkraftsetzung des neuen Rechts liegt zudem nicht beim GA, die Planung ist dem Amt vielmehr vorgegeben. Weder das SLG noch die SLV sehen Übergangsfristen für die ambulante Pflege vor, weshalb entgegen der Auffassung der Be- 81 Auch die Zuschlagsempfängerin nimmt sinngemäss hierauf Bezug, wenn sie ausführt, „aufgrund der sich abzeichnenden Verzögerung werden die Leistungsverträge kaum fristgerecht für das kommende Jahr abgeschlossen werden können.“ (Beschwerdeantwort vom 14.10.2021). 82 Ebenso Art. XIII Ziff. 1 Bst. d GPA. 83 Vgl. Beyeler, a.a.O., N. 2516 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 1346.