10 Abs. 2 Bst. b IVöB hält fest, dass der Auftraggeber einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben braucht, wenn der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert. Eine solche Dringlichkeit ist allerdings nicht leichthin anzunehmen. Die Beschaffung muss aus unvorhergesehenen und nicht verschuldeten Gründen notstandsmässig dringlich sein.83