6.8 Das GA beruft sich schliesslich auf Art. 7 Abs. 3 Bst. d ÖBV.81 Demnach ist trotz grundsätzlicher Geltung des öffentlichen Beschaffungsrechts und Überschreiten der Schwellenwerte ein freihändiges Verfahren zulässig, wenn die Beschaffung auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse so dringlich ist, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.82 In diesen Fällen kann auch auf eine Veröffentlichung des Entscheids zur Durchführung der freihändigen Vergabe verzichtet werden (Art. 6 Abs. 3 Bst. a ÖBG). Auch Art. 10 Abs. 2 Bst.