In dem von ihm zu beurteilenden Fall hielt das Bundesgericht sogar fest, dass offenkundige Hinweise für die Wahl des falschen Vergabeverfahrens bestanden, so dass die Vorinstanz diesen rechtlichen Mangel selbst ohne entsprechende Rüge hätte berücksichtigen müssen.79 Im vorliegenden Fall liessen sich die Grundzüge des Verfahrens zwar aus der E-Mail vom 7. Mai 2021 entnehmen, zudem fanden offenbar am 7. und 14. Juli 2021 Informationsveranstaltungen statt, in denen das Verfahren erläutert wurde.80 Indes betrifft der Verfahrensfehler vorliegend die Wahl der falschen Verfahrensart, was nebst der Zuständigkeit regelmässig zu den zentralen von Amtes wegen zu prüfenden Rechtsfragen einer Behörde