Das Bundesgericht hält deshalb fest, dass sich aus Treu und Glauben zwar ergeben kann, offensichtliche Mängel frühzeitig schon bei der Ausschreibung zu beanstanden. Angesichts des Zeitdrucks, der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbieter sowie der Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen.78 In dem von ihm zu beurteilenden Fall hielt das Bundesgericht sogar fest, dass offenkundige Hinweise für die Wahl des falschen Vergabeverfahrens bestanden, so dass die Vorinstanz diesen rechtlichen Mangel selbst ohne entsprechende Rüge hätte berücksichtigen müssen.79