Unterlässt er dies, kann er diesen Mangel im Rahmen der Anfechtung der nächstfolgenden Verfügung nicht mehr geltend machen.77 Das Bestehen einer solchen Rügepflicht steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Grundsatz, dass eine Rechtsmittelbehörde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a VRPG). Das Bundesgericht hält deshalb fest, dass sich aus Treu und Glauben zwar ergeben kann, offensichtliche Mängel frühzeitig schon bei der Ausschreibung zu beanstanden.