6.7 Fragen liesse sich, ob die Beschwerdeführerin ihre Rüge zu Verfahrensfehlern verwirkt hat, weil sie diese erst erhoben hat, nachdem sie den Zuschlag nicht erhalten hat. Das bernische Verwaltungsgericht leitet aus dem Gebot von Treu und Glauben eine Rügepflicht ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens ab. Ein Anbieter hat demnach Verfahrensmängel gegenüber der Vergabebehörde grundsätzlich sofort zu rügen. Unterlässt er dies, kann er diesen Mangel im Rahmen der Anfechtung der nächstfolgenden Verfügung nicht mehr geltend machen.77