Selbst die Zuschlagsempfängerin stellt dies nicht infrage. Die Tragweite der Mängel führt damit zur Aufhebung des Zuschlags selbst dann, wenn trotz der falschen Verfahrensart die für das GA offenbar allein infrage kommenden Anbieter der Leistungserbringerkategorien A und B zur Gesuchstellung eingeladen worden sind.