mangel mit einer Tragweite dergestalt dar, dass ein Zuschlag unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben ist.76 Ansonsten würde beispielsweise weiteren Anbietern, die vom Einladungsverfahren gar nicht erst erfahren haben, die Chance zur Teilnahme und damit verbunden der Zugang zum Rechtsschutz verwehrt. Zudem wurden Zuschlagskriterien vorliegend eher allgemein umschrieben und nicht gewichtet, um anschliessend dennoch die erwähnte Priorisierung eines der fünf Entscheidkriterien vorzunehmen. Selbst die Zuschlagsempfängerin stellt dies nicht infrage.