levante Organisationen infrage kommen. Sind einzelne andere Leistungserbringerkategorien nicht in der Lage, einen Beitrag zur Versorgungspflicht zu leisten, so rechtfertigt dies für sich genommen keine Nichtanwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungsrechts, dem Umstand wäre vielmehr im Rahmen von klar umschriebenen Eignungs- und ggf. Zuschlagskriterien Rechnung zu tragen (vgl. Art. 16 und 30 ÖBV). Die Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart stellt einen Verfahrens-