6.6 Am Gesagten ändert entgegen dem GA auch nichts, dass das ALBA sämtliche versorgungsrelevanten Organisationen der Pflege zu Hause angeschrieben hat (Leistungserbringerkategorien A und B) und die übrigen Leistungserbringerkategorien C und D (freiberufliche Pflegefachpersonen und Wohnen mit Dienstleistung) offenbar bereits per Definition keinen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten können.75 Nach dem Gesagten besteht nicht zuletzt aufgrund der Öffnung der Aufnahmepflicht zwischen den Leistungserbringerkategorien A und B durchaus bereits ein Wettbewerb, so dass das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags nicht damit verneint werden kann, dass lediglich versorgungsre-