nicht aber mit ihrer Gewichtung. Auch unter Einbezug des Vortrags zu Art. 25 Abs. 4 E-SLV sind die fünf Kriterien zudem allgemein gefasst und auch nicht beispielsweise in Ausschreibungsunterlagen konkretisiert, was für Zuschlagskriterien zumindest problematisch ist.70 Damit hat es nicht sein Bewenden: Im Rahmen der Fragerunde, welche ebenfalls mit E- Mail vom 7. Mai 2021 gestartet worden ist, wurde seitens der angeschriebenen Organisationen unter anderem die Frage gestellt: „Wie werden die Entscheidkriterien gem. Art. 25 Abs. 4 SLV angewendet, wie erfolgt die Auswahl?“ (Frage 5).71 Das ALBA antwortete allen angeschriebenen Organisationen wie folgt: