6.5 Diese einem reinen Einladungsverfahren i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Bst. bbis IVöB und Art. 4 ÖBG entsprechende Vorgehensweise vermag den Anforderungen an ein offenes oder selektives Verfahren nicht zu genügen. Namentlich fand keine öffentliche Ausschreibung auf der Website www.simap.ch statt, wie es Art. 9 Abs. 1 ÖBV für das offene resp. selektive Verfahren verlangt, und die Einladung mit E-Mail vom 7. Mai 2021 genügte auch inhaltlich den Anforderungen für eine Ausschreibung nicht, wie sie in Art. 10 ÖBV festgehalten sind. Zudem wurden die Zuschlagskriterien zwar in der Ausschreibung genannt, entgegen Art. 30 Abs. 2 ÖBV nicht aber mit ihrer Gewichtung.