Der Vertragsschluss mit einer kommerziell motivierten Leistungserbringerin war im Zeitpunkt der E-Mail-Ausschreibung vom 7. Mai 2021 denn auch eine reelle Option. Die gezielte Unterstützung einer öffentlich-gemeinnützigen Organisation ist gerade nicht der Art. 25 E-SLV zugrunde liegende Zweck und damit auch nicht Zweck der erfolgten Ausschreibung. Die Zuschlagsempfängerin als öffentlicher Spitex-Betrieb hat bezeichnenderweise ebenfalls nicht geltend gemacht, dass die Unterstützung einer gemeinnützigen Organisation angestrebt werden sollte. 66 Vortrag E-SLV, a.a.O., S. 18 (ad Art. 30). 67 Vortrag E-SLV, a.a.O., S. 16 f. (ad Art. 25 Abs. 1-3).