Um die Absicht der Vorinstanz als kantonale Behörde zu ergründen, welche die Vergabe entsprechend den Kriterien von Art. 25 Abs. 4 E-SLV vorgenommen hat, ist auch die Konsultationsfassung zum Vortrag zu dieser Bestimmung beizuziehen. Grundlegend wird dort festgehalten, dass der Kanton Bern sein System in der ambulanten Pflege ab 1. Januar 2022 neu ausrichten werde. „Die bestehenden Fehlanreize sollen korrigiert und Massnahmen etabliert werden, die langfristig kostendämpfend wirken.“65 Die mit der Revision