Im Fall der durch die Aargauer Gemeinde L.__ vergebenen Spitex-Leistungen, der Gegenstand des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils war, hatte das Preiskriterium mit 80 % ausschlaggebendes Gewicht.64 Auch wenn dem Preis- bzw. Wirtschaftlichkeits- und Produktivitätskriterium bei der Bewertung der Zuschlagskriterien vorliegend kein solches Gewicht zukommen sollte, kann deswegen entgegen dem GA das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags nicht verneint werden. Um die Absicht der Vorinstanz als kantonale Behörde zu ergründen, welche die Vergabe entsprechend den Kriterien von Art. 25 Abs. 4 E-SLV vorgenommen hat, ist auch die Konsultationsfassung zum Vortrag zu dieser Bestimmung beizuziehen.