25 Abs. 4 E-SLV massgebend, dort ist das Kriterium der Wirtschaftlichkeit und Produktivität als immerhin eines von fünf Entscheidkriterien gemäss Art. 25 Abs. 4 E-SLV erwähnt (Bst. c), wobei aufgrund der bloss summarischen Information in der E-Mail vom 7. Mai 2021 nicht klar war, welches Gewicht diesem Kriterium schlussendlich zukommen sollte. Im Fall der durch die Aargauer Gemeinde L.__ vergebenen Spitex-Leistungen, der Gegenstand des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils war, hatte das Preiskriterium mit 80 % ausschlaggebendes Gewicht.64