Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang auch die Absicht des Auftraggebers (d.h. der Vergabebehörde) bzw. die Ausgestaltung der Ausschreibung von Bedeutung. Es ist im Sinn der hiervor dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob das ALBA vor allem eine möglichst günstige Aufgabenerfüllung oder vielmehr die Unterstützung einer gemeinnützigen Organisation angestrebt hat.63