6.3 Im konkreten Fall hat ein öffentlicher bzw. gemeinwirtschaftlicher Spitex-Betrieb den Zuschlag zum Abschluss eines Leistungsvertrags erhalten. Zudem hat das GA ausgeführt, ein Wettbewerb um den Preis könne nicht stattfinden und es kämen lediglich die qualitativen Aspekte zum Tragen. Sinngemäss macht das GA damit geltend, es sei mit der Vergabe nicht eine möglichst günstige Aufgabenerfüllung angestrebt worden, was dem Vorliegen eines öffentlichen Auftrags entgegenstehen kann. Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang auch die Absicht des Auftraggebers (d.h. der Vergabebehörde) bzw. die Ausgestaltung der Ausschreibung von Bedeutung.