Vielmehr sind vorliegend mit der Aufgabenübertragung unmittelbar Gegenleistungen von nicht unerheblicher Bedeutung verbunden. Im geplanten Vertrag stehen die Leistungen der Zuschlagsempfängerin und die für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe geleisteten Abgeltungen des Kantons in einem insoweit synallagmatischen Verhältnis zueinander. Die Leistungsverträge werden von beiden Seiten freiwillig eingegangen. Weder können Leistungserbringer zum Vertragsschluss gezwungen werden noch besteht ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Vertrags. Auch mit Blick auf die insoweit einschlägigen Erwägungen