35 Abs. 2 Bst. e KVG).60 Das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe zeigt sich insbesondere in der Versorgungspflicht, welche der Kanton sicherzustellen hat und wozu er mit Leistungserbringern Verträge abschliessen kann. Diese beinhalten eine Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen gemäss Art. 7 KLV im entsprechenden Perimeter (Art. 27 Abs. 1 und 2 E-SLV). Im Gegenzug erhalten die Vertragspartner eine privilegierte Abgeltung durch Staatsbeiträge, welche über die Restfinanzierung i.S.v. Art. 25a Abs. 5 KVG hinausgeht (Art.