6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 KV58 sorgen Kanton und Gemeinden für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit. Im geltenden wie im neuen Recht des Kantons Bern ist die Bereitstellung von Angeboten der Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause (Spitex-Leistungen) eine öffentliche Aufgabe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Art. 68 Abs. 1 Bst. c SHG; Art. 26 Bst. c SLG).59 Grundsätzlich fällt zudem auch die spitalexterne Krankenpflege unter die sogenannten Pflichtleistungen gemäss Art. 24 KVG (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst.