5.4.2 Von Bedeutung ist sodann der Grundsatz der Transparenz, der sich aus Art. 5 Abs. 2 BGBM53 sowie Art. 11 Bst. b IVöB ergibt und von der Rechtsprechung als allgemeines Prinzip des Submissionsrechts anerkannt worden ist. Damit soll einerseits unter den Anbietenden ein echter Wettbewerb gewährleistet und eine sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel ermöglicht werden. Andererseits verfolgt der Grundsatz der Transparenz das Ziel, ein faires Vergabeverfahren sicherzustellen und Manipulationen von Seiten der Vergabebehörde zu verhindern.