5.4.1 In grundlegender Hinsicht verlangt Art. 11 Bst. a IVöB die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbietenden (Art. 11 Bst. a IVöB). Daraus ergibt sich beispielsweise die Pflicht der Vergabebehörde, den Auftrag so auszuschreiben, dass potentielle Anbietende beim Marktzugang gleich behandelt werden.51 Die Grundsätze gemäss Art. 11 Bst. a IVöB sollen die Durchführung eines fairen und geordneten Vergabeverfahrens sicherstellen; sie ist nicht nur für den Zugang zum Verfahren, sondern auch innerhalb desselben zu beachten.