10 Abs. 1 Bst. a IVöB erfolgte Begründung, wonach die Leistungsbeauftragung von ideell motivierten, gemeinnützig tätigen Organisationen kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Beschaffungsrechts sei, liess das Bundesgericht nicht gelten. Alleine der Umstand, dass ein bestimmter Auftrag Dienstleistungen des Sozialbereichs zum Gegenstand hat, heisst demnach gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, dass dieser Auftrag für gewisse ideell motivierte Organisationen vom Vergaberecht nicht erfasst wird.