Auch die Verleihung einer Konzession schliesst die Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungsrechts folglich nicht aus. Unerheblich für die Qualifikation als öffentlicher Auftrag ist namentlich, wenn der konzessionierte oder vom Gemeinwesen mit Aufgaben betraute Leistungserbringer seine Tätigkeit primär gegenüber dem Publikum und nicht gegenüber dem auftraggebenden Gemeinwesen entfaltet. Demgegenüber ist der blosse Umstand, dass der Staat einem Privaten erlaubt, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, keine öffentliche Beschaffung, weil der Staat dabei nicht eine Tätigkeit