Es ist dabei aber nicht bloss auf die Rechtsnatur des abgeschlossenen Vertrags, sondern auf eine funktionale Betrachtung abzustellen, damit die Anwendung des Vergaberechts nicht durch die Wahl einer besonderen Rechtskonstruktion umgangen werden kann. In diesem Sinn kann auch ein den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts unterstellter öffentlicher Auftrag vorliegen, wenn mit der Erteilung einer Konzession oder einer Beleihung untrennbar Gegenleistungen von gewisser Bedeutung verbunden sind, die normalerweise Gegenstand einer öffentlichen Beschaffung bilden. Auch die Verleihung einer Konzession schliesst die Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungsrechts folglich nicht aus.