Die erwähnten Bestimmungen lassen nur, aber immerhin ausdrücklich Raum für eine öffentliche Ausschreibung in Fällen, wo sich nicht ohnehin aus den Vorgaben des übergeordneten Rechts eine Verpflichtung zur Durchführung eines Submissionsverfahrens mit öffentlicher Ausschreibung ergibt. Der Vortrag zum SLG hält bei den Erläuterungen zu den Leistungsverträgen denn auch ausdrücklich fest, dass das öffentliche Beschaffungsrecht regelt, in welchen Fällen ein öffentliches Beschaffungsverfahren durchzuführen ist.44