Aus diesen nur allgemein gehaltenen Formulierungen, insbesondere auch in Art. 62 Abs. 3 SHG, lässt sich allerdings nicht ableiten, dass damit die Regeln des Submissionsrechts verdrängt werden sollen, soweit dies überhaupt zulässig wäre.43 Die erwähnten Bestimmungen lassen nur, aber immerhin ausdrücklich Raum für eine öffentliche Ausschreibung in Fällen, wo sich nicht ohnehin aus den Vorgaben des übergeordneten Rechts eine Verpflichtung zur Durchführung eines Submissionsverfahrens mit öffentlicher Ausschreibung ergibt.