SHG hält lediglich fest, dass vor dem Vertragsabschluss ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden kann, sofern die gleiche Leistung von mehreren Leistungserbringern erbracht werden kann und wenn tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit besteht. Auch Art. 25 Abs. 5 E-SLV sieht vor, dass das GA Leistungen der ambulanten Pflege zur Sicherstellung der Versorgung öffentlich ausschreiben kann. Aus diesen Bestimmungen geht zwar hervor, dass eine Behörde über ein Ermessen beim Entscheid verfügen soll, ob eine öffentliche Ausschreibung erfolgt. Aus diesen nur allgemein gehaltenen Formulierungen, insbesondere auch in Art.