lassen sich diesbezüglich keine weiterführenden Erkenntnisse entnehmen. Ebenso wenig macht das geltende oder das neue Recht des Kantons über die sozialen Leistungsangebote konkrete Aussagen dazu, ob auf die zu vergebenden Leistungsaufträge betreffend Versorgungssicherheit in der Pflege zu Hause das öffentliche Beschaffungsrecht anwendbar ist. Art. 62 Abs. 3 SHG hält lediglich fest, dass vor dem Vertragsabschluss ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden kann, sofern die gleiche Leistung von mehreren Leistungserbringern erbracht werden kann und wenn tatsächlich eine Auswahlmöglichkeit besteht.